- Schiffshypothek
- ⇡ Hypothek gemäß §§ 8, 24 SchiffsRechteG auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, die durch ⇡ Einigung und Eintragung im ⇡ Schiffsregister bestellt wird (§ 8 SchiffsRechteG). Die Sch. ist eine ⇡ Sicherungshypothek und daher stets ⇡ Buchhypothek; sie ist auch als ⇡ Höchstbetragshypothek zulässig (§ 75 SchiffsRechteG). Dem Schiffshypothekengläubiger haften neben dem Schiff das ⇡ Zubehör, das dem Schiffseigentümer (⇡ Reeder) gehört (§ 31 SchiffsRechteG), und die Versicherungsforderungen (§ 32 SchiffsRechteG). Die Verwertung einer Sch. erfolgt durch ⇡ Zwangsversteigerung (§§ 47 SchiffsRechteG, 870a ZPO, 162 ff. ZVG). Auch an im Bau befindlichen Schiffen (Schiffsbauwerke) und an Schwimmdocks können Sch. bestellt werden. Für einen Schiffspart (Anteil eines Mitreeders an einem Schiff) ist die Bestellung einer Sch. nicht möglich; er kann nur verpfändet werden. Sch. dienen zur Sicherung langfristiger Kredite für die Finanzierung von Schiffsbauten (Schiffshypothekarkredit) durch Schiffspfandbriefbanken, die sich durch Ausgabe von Schiffspfandbriefen refinanzieren. Sie sind als Kreditsicherungsmittel den Rechtsordnungen fast aller schifffahrttreibenden Länder bekannt. Hinsichtlich der Qualität des rechtlichen Rahmens und der Schiffsregister in den verschiedenen Rechtsordnungen gibt es z.T. beträchtliche Unterschiede, so dass der Wahl der Rechtsordnung, unter der ein Schiff registriert und mit einer Sch. belastet werden soll, eine bedeutende Rolle (auch im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Sch. in anderen Rechtsordnungen) zukommt.
Lexikon der Economics. 2013.